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Jagdpachtvertrag – Muster, Tipps und Formulierungen

Du möchtest einen Jagdpachtvertrag formulieren, suchst ein gutes Muster oder bist auf der Suche nach Punkten, die in keinem Fall fehlen dürfen? Hier präsentieren wir dir alle wichtigen Punkte. Am Ende wirst du ein gutes Muster in der Hand halten und genau wissen, worauf es beim Jagdpachtvertrag ankommt.

Jagdpachtvertrag – Muster, Tipps und Formulierungen

Das findest du in diesem Artikel

    Der Jagdpachtvertrag ist für Verpächter und Pächter ein sehr wichtiges Dokument. Er ist die Grundlage einer zukünftigen Zusammenarbeit, die sich über viele Jahre erstrecken wird. In der Praxis zeigt sich, dass sehr viele Jagdpachtverträge nicht alle wichtigen Punkte abdecken. Daraus resultieren Streitigkeiten, die nicht selten Juristen beschäftigen. 

    Das rührt vor allem daher, dass eine Neuverpachtung nur selten ansteht, sich seit der letzten Jagdrevierverpachtung die Zuständigkeiten geändert haben und keine der Parteien tief im Thema ist.

    Nicht selten wird die einfachste Lösung gewählt: Man greift zu dem vorherigen Jagdpachtvertrag. Schließlich lief damals alles gut.

    Doch die Zeiten haben sich grundlegend geändert. Verpächter und Pächter stehen vor neuen Herausforderungen, die gemeistert werden wollen. Im Idealfall gemeinsam und in einer fruchtbaren Kooperation zwischen Landeigentümern und Jägern.

    Mit den hier formulierten Ratschlägen und unserem Jagdpachtvertrag Muster wollen wir einen Beitrag dazu leisten.

    Jagdpachtvertrag Muster

    Hier findest du unser Jagdpachtvertrag Muster. Es ist so formuliert, dass du bei allen wichtigen Themengebieten aus unterschiedlichen Optionen wählen kannst. Wirf einen Blick in das Muster und bespreche mit den verschiedenen Parteien, welche Formulierungen auf euren jeweiligen Fall anwendbar sein sollten.

    Jagdpachtvertrag Muster als Word-Dokument zum Bearbeiten

    Jagdpachtvertrag Muster als PDF-Dokument zu Ausfüllen

    Nachfolgend werden alle Punkte aufgegriffen und umfangreich erläutert. Dies soll allen Betroffenen dabei helfen sich in die Thematik einzuarbeiten und aus dem Mustervertrag die passenden Optionen auswählen zu können.

    Jagdpachtvertrag – Alle wichtigen Punkte und Paragraphen

    Ein Jagdpachtvertrag wird geschlossen, damit man sich vor vornherein über die wichtigsten Punkte einig ist. In der Realität wird er geschlossen und meist in eine Schublade gelegt, bis es zu strittigen Themen kommt. Dass dies der Fall ist, ist bei einer mehrjährigen Pachtdauer ziemlich wahrscheinlich.

    Verpächter und Pächter sollten daher ausreichend Zeit investieren, um die gemeinsame Kooperation auf ein solides Fundament zu stellen.

    Es gibt viele gesetzliche Regelungen zum Thema Jagdpacht und Jagdausübungsrecht. Die beiden Parteien genießen dennoch Vertragsfreiheit und können, im Rahmen des zwingenden Rechts, vielseitige Absprachen miteinander treffen und dokumentieren. 

    1. Die Vertragsparteien benennen

    Zu Beginn des Jagdpachtvertrages werden die Vertragsparteien benannt. Diese bestehen aus:

    • Dem Verpächter: Dabei handelt es sich entweder um einen Eigenjagdbesitzer, oder um eine Jagdgenossenschaft.
    • Dem Pächter: Eine oder mehrere Personen, die das Jagdrecht in dem Jagdrevier pachten.

    Beide Parteien müssen korrekt benannt werden.

    2. Der Pachtgegenstand

    Hier wird beschrieben, was genau verpachtet wird. Die folgenden Punkte müssen hier erwähnt werden:

    • Was wird verpachtet?: Verpachtet wird stets das Jagdausübungsrecht, manchmal auch “gesamte Jagdnutzung” genannt. Dieses betrifft alle Grundstücke, die in den Jagdbezirk fallen. Wichtig ist auch, dass festgehalten wird, ob es sich um eine Hochwildjagd oder eine Niederwildjagd handelt. Bei einer Hochwildjagd solte festgehalten werden, welche Hochwildarten (Alles Schalenwild außer Rehwild, zusätzlich Auerwild, Steinwild und Seeadler) als Standwild bezeichnet werden, dauerhaft vorkommen.
    • Wo darf gejagt werden?: Der Jagdbezirk muss benannt werden. Jeder Jagdbezirk hat einen eindeutigen Namen, der hier in das Dokument eingetragen wird.
    • Grenzen des Jagdbezirks: Der Verpächter muss den Pächter über die exakten Grenzen des Jagdbezirks aufklären. Dies wird getan, indem eine Karte des Jagdreviers übergeben wird. Diese muss zwingend im Anhang des Jagdpachtvertrages zu finden sein. 
    • Irrtümer: In vielen Jagdrevieren sind die Grenzen falsch eingezeichnet. Oft taucht dieses Problem erst dann auf, wenn alle Reviernachbarn ihre Grenzverläufe miteinander abgleichen. Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, wird häufig folgende Formulierungen eingebunden:
      Flächen, die zum Jagdbezirk (Jagdrevier) gehören, aber irrtümlich in der Anlage zu § 2 Abs. 1 nicht aufgeführt sind, treten zum verpachteten Jagdbezirk hinzu; Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, obwohl sie in der Anlage zu § 2 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten als nicht mitverpachtet
    • Veränderung der bejagbaren Fläche: Mit der Zeit kann sich die bejagbare Fläche verändern, beispielsweise durch die Befriedung von Flächen, Angliederungen oder Neuvermessungen. Es sollte geregelt werden, welche Auswirkungen das auf den Pachtpreis hat. Es ist üblich, dass dieser angepasst wird. Ebenfalls üblich ist, dass es hier eine Mindestgrenze von beispielsweise einer Veränderung in Höhe von 2% gibt, damit für geringe Beträge kein Aufwand entsteht.

    3. Beschreibung des Jagdbezirks

    Es ist sinnvoll, den Jagdbezirk zu beschreiben. Hier geht es nicht darum, ihn optisch zu beschreiben, sondern seine Kerneigenschaften festzuhalten. Die folgenden Punkte sollten hier vermerkt werden:

    • Wald/Feld/Wiese/Gewässer-Anteil und Hektar
    • Vorkommende Wildarten
    • Bejagbare Fläche, befriedete Fläche
    • Flächen, auf denen jagdliche Einschränkungen herrschen
    • Besonderheiten, die erwähnt werden sollten, beispielsweise
      • Wanderwege
      • Freizeitnutzungen
      • Flächen, die per Definition bejagbar sind, abe nicht bejagt werden sollen

    4. Pachtdauer

    Im Jagdpachtvertrag muss festgehalten werden, in welchem Zeitraum er gilt.

    • Die Pachtdauer: Wie lange gilt der Pachtvertrag? Meist sind das 9 Jahre für Niederwildreviere und 12 Jahre für Hochwildreviere (lokale Besonderheiten sind zu beachten).
    • Die Pachtzeit: Das Jagdjahr beginnt immer am 01. April und endet am 30. März. Es ist anzugeben, wann die Jagdpacht beginnt, beispielsweise am 01. April 2025, und wann sie endet, beispielsweise am 30. März 2034.

    5. Pachtpreis

    Wie viel muss für das Jagdrecht an Pacht bezahlt werden? Das wird in diesem Paragraphen geregelt. 

    • Pachtpreis in Zahl und Wort: Wie hoch ist die absolute Pacht? Sie sollte in Zahl und Schrift festgehalten werden
    • Pachtpreis pro Hektar bejagbarer Fläche: Wie hoch ist der Pachtpreis pro Hektar? Diese Angabe ist wichtig um eine Vergleichbarkeit herzustellen und wird interessant, wenn sich die bejagbare Fläche in Zukunft ändern sollte.
    • Zahlungsmodalitäten: Wann soll die Pacht auf welchem Konto sein?
    • Jagdpachtdynamik: Die Jagdpacht kann einer Dynamik unterworfen werden. Beispielsweise kann man sie an die Inflation (oder Deflation) koppeln.
    • Regelung zu Mehrwertsteuer und Jagdsteuer: Es sollte ein Hinweis erfolgen, dass die eventuell anfallende Mehrwertsteuer und Jagdsteuer vom Jagdpächter zu verrichten sind. 

    6. Wildschadensersatz an landwirtschaftlichen Flächen

    Ein besonders wichtiger Punkt ist, wie mit Wildschäden im Ackerland und Grünland umgegangen wird. Vor allem dort, wo viel Schwarzwild vorkommt, sorgt dieser Punkt häufig für Streitigkeiten.

    Der Gesetzgeber sieht grundlegend vor, dass die Jagdgenossenschaft dafür zuständig ist, die Landwirte für entstandene Wildschäden zu kompensieren.

    In vielen Regionen Deutschlands ist man jedoch dazu übergegangen, den Jagdpächter mehr und mehr in die Pflicht zu nehmen.

    Die folgenden Punkte sind zu klären:

    • Wildschadensersatzpflichtige Wildarten: Wird keine Regelung getroffen, sind Wildschäden von Schalenwild, Fasan und Kaninchen ersatzpflichtig. Verpächter und Pächter steht es jedoch frei beispielsweise Rabenkrähe, Ringeltaube und Dachs mit aufzunehmen.
    • 1) Wildschadenspauschale: In einigen Pachtverträgen findet man, dass der Jagdpächter eine Pauschale entrichtet. Diese fließt an die Jagdgenossenschaft. Sie wird fällig, auch wenn keine Wildschäden entstehen.
      Von dieser Regelung ist abzuraten, da sie falsche Anreize setzt. Schafft es der Jäger beispielsweise, unter großem Aufwand, die Wildschäden auf ein Minimum zu reduzieren, muss er dennoch die Pauschale zahlen. Nimmt er seine Pflichten nicht ernst, wird die Pauschale auch bei ausufernden Wildschäden nicht angehoben.
    • 2) Volle Wildschadensübernahme: In vielen Jagdpachtverträgen ist vorgesehen, dass der Jagdpächter für alle entstehenden Wildschäden in die Verantwortung gezogen wird. Das ist eine maximal einseitige Belastung, die dazu führt, dass die Landwirte nicht gewillt sind, an der Wildschadensverhütung mitzuwirken. Darüber hinaus trägt sie dazu bei, dass Streit entsteht und viele Jagdpächter das Interesse verlieren, oder eine merklich niedrigere Jagdpacht anbieten. Das Risiko ist unkalkulierbar und es entsteht das Gefühl, dass eine einseitige Belastung erzeugt werden soll.
    • 3) Volle Wildschadensübernahme mit Deckelung: Einige Jagdpächter akzeptieren, dass sie die Wildschäden ausgleichen müssen, sind allerdings nur dazu bereit, dies bis zu einem Maximalbetrag zu tun. Alle Schäden, die darüber hinaus entstehen, trägt die Jadgenossenschaft. Hier läuft man Gefahr, dass die jagdlichen Bemühungen eingestellt werden, wenn der Maximalbetrag überschritten ist, da in diesem Moment der Anreiz erlischt.
    • 4) Anteilige Wildschadensübernahme: Unser Favorit ist die anteilige Wildschadensübernahme. Beispielsweise könnten sich Verpächter und Pächter dazu verpflichten, gemeinsam an der Verhütung von Wildschäden zu wirken und diese partnerschaftlich auszugleichen. In der Praxis ist es häufig so, dass der Jäger 50% der Wildschäden kompensiert und die Jagdgenossenschaft die restlichen 50%. So sitzen beide Parteien in einem Boot und arbeiten zusammen.

    7. Wildschadensersatz an forstwirtschaftlichen Flächen

    Auch im Wald kommt es regelmäßig zu Wildschäden und der Jagdpachtvertrag muss regeln, wie mit diesem umgegangen wird. Auch hier sieht der Gesetzgeber grundsätzlich vor, dass die Jagdgenossenschaft für die Wildschäden aufkommen soll. Folgende Regelungen sind denkbar und kommen häufig vor:

    • 1) Wildschadenspauschale: Der Jagdpächter kann eine Pauschale entrichten, mit der alle forstwirtschaftlichen Wildschäden abgegolten sind.
    • 2) Wildschadenverhütungsbeitrag: Ähnlich wie bei der Pauschale einigt man sich auf einen jährlich vom Jäger zu entrichtenden Betrag, der investiert wird, um Wildschäden im Wald zu verhüten, beispielsweise durch Einzelverbissschutz. Im Gegensatz zur Wildschadenspauschale muss nachgewiesen werden, dass das Geld tatsächlich investiert wurde.
    • 3) Volle Wildschadensübernahme: Der Jagdpächter trägt alle im Wald entstandenen Wildschäden vollständig. Diese Regelung ist schwierig, da sie den Jäger einseitig belastet und den Landeigentümer vollkommen aus der Pflicht nimmt.
    • 4) Volle Wildschadensübernahme mit Deckelung: Hier wird auch der gesamte Wildschaden dem Jagdpächter auferlegt, allerdings nur bis die Deckelungssumme erreicht wird. In der Praxis erlischt an diesem Punkt der monetäre Anreiz des Jägers Wildschäden zu verhindern.
    • 5) Anteilige Wildschadensübernahme: Verpächter und Pächter beteiligen sich beide daran, Wildschäden zu kompensieren und haben somit einen gemeinsamen Anreiz diese zu verhindern. Auch auf forstwirtschaftlichen Flächen halten wir diese Regelung für ideal.

    Wildschäden im Wald zu beziffern ist sehr schwer. Das liegt vor allem an den folgenden Faktoren:

    • Wenn ein Stück Rehwild einen jungen Trieb verbeißt, ist er verschwunden und kann in der Wildschadenskalkulation nicht auftauchen.
    • Auch wenn der Leittrieb einer Pflanze verbissen wird, hat diese noch immer einen forstwirtschaftlichen Wert. Es ist schwer seriös zu prognostizieren, wie sich der Wert des Baumes im Vergleich zu einem nicht verbissenen Holz in Zukunft entwickeln wird.
    • Ein gewisses Verbisslevel muss akzeptiert werden. Gänzlich vermieden werden kann es nur durch den Totalabschuss, der in den meisten Revieren nicht durchführbar ist und durch das Jagdgesetz verboten wird. 

    Wichtig ist, dass im Jagdpachtvertrag die Hauptholzarten definiert werden. Nur diese sind wildschadensersatzpflichtig. Hier sollten jene Holzarten aufgeführt werden, die aktuell hauptsächlich im Jagdrevier vorkommen. Das könnten beispielsweise Fichte, Kiefer, Eiche und Buche sein.

    8. Wildschadensverhütungsmaßnahmen

    Es ist sinnvoll zu definieren, was unternommen wird, um Wildschäden zu verhüten. Wildschäden ausschließlich durch die Bejagung unterbinden zu wollen, wird nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen. Ein Stück Rehwild kann beispielsweise mühelos in der Nacht oder außerhalb der Jagdzeit für Verbiss sorgen

    Im Pachtvertrag sollte definiert werden, welche Wildschadensverhütungsmaßnahmen Pächter und Verpächter akzeptieren müssen. Hier ein paar Beispiele:

    • Gatterung von Aufforstungen: Werden größere Areale aufgeforstet, kann es Sinn ergeben, diese einzugattern. Das hat zur Folge, dass sie jagdlich uninteressant werden und somit die bejagbare Fläche reduzieren.
    • Ablenkkirrungen: Häufig Praxis ist die Anlage von Kirrungen, die von besonders schadanfälligen Ackerfrüchten ablenken und das Schwarzwild von ihnen fernhalten. 
    • Wildacker und Äsungsflächen: Um den Verbiss zu reduzieren, ist es sinnvoll, dem Wild eine alternative Äsung zur Verfügung zu stellen. Dafür müssen die notwendigen Flächen bereitgestellt werden.
    • Das Aufstellen von Hochsitzen: Um Naturverjüngungsflächen, Ackerflächen und Grünland effektiv vor Wildschäden schützen zu können, muss dem Jagdpächter erlaubt werden Hochsitze aufzustellen.

    9. Ergiebigkeit der Jagd

    Jäger pachten einen Jagdbezirk, da sie sich reichlich Beute erhoffen. Wie viel Wild erlegt werden kann, liegt allerdings außerhalb der Kontrolle des Verpächters. EIngewanderte Prädatoren wie der Wolf und Luchs, schlechte Witterungsverhältnisse und das Klima können dazu beitragen, dass die Wildbestände sinken.

    Um Streitigkeiten vorzubeugen sollte geregelt werden, die in einem solchen Fall verfahren wird.

    Üblicherweise wird vereinbart, dass keine Garantie für die Ergiebigkeit der Jagd gegeben wird.

    10. Tierseuchen

    In ganz Deutschland fürchten sich Schweinebauern und Jäger vor der Afrikanischen Schweinepest. Sie hat dazu geführt, dass immer mehr Jagdpächter darauf drängen zu regeln, was beim Auftreten einer Tierseuche passiert.

    Die Befürchtung ist, dass die Jagdausübung durch das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest untersagt wird, dennoch die Jagdpacht gefordert wird und ein Rechtsstreit im Raum steht.

    11. Jagdaufseher / Person vor Ort

    Auf der Jagd kommt es regelmäßig zu Vorkommnissen, die einer sofortigen Handlung bedürfen. Beispielsweise kann ein Wildunfall eine schnelle Nachsuche erfordern.
    Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass der Jagdpächter im Umkreis von maximal 30, 45 oder 60 Minuten  Fahrtzeit wohnt, oder eine Person benennt, die für unaufschiebbare Einsatz zur Verfügung steht.

    12. Jagderlaubnisse

    Verpächter und Pächter sollten sich einig darüber sein, wie viele Jagderlaubnisse erteilt werden können und unter welchen Umständen dies geschieht.

    Folgende Regelungen sind dabei üblich:

    • Alle Pächter müssen eine Jagderlaubnis erteilen und unterzeichnen.
    • Der Verpächter muss über jede erteilte Jagderlaubnis in Kenntnis gesetzt werden.
    • Wer nicht in Begleitung des Pächters ist, muss die schriftliche Jagderlaubnis bei sich führen.
    • Die Anzahl der Jagderlaubnisse wird in Abhängigkeit von der Größe des Reviers und der Anzahl der Pächter limitiert.
    • Hier sind die gesetzlichen Regularien des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

    13. Vorzeitige Kündigung durch Verpächter

    Im Laufe einer Jagdpachtperiode läuft nicht immer alles glatt und als Verpächter sollte man sich im Vorfeld Gedanken darüber machen, in welchen Fällen eine vorzeitige Kündigung möglich sein soll.

    Folgende Punkte werfen hier häufig aufgenommen:

    • Jagdpacht wird nicht fristgerecht bezahlt
    • Wildschadensansprüche werden nicht bezahlt
    • Rechtskräftige Verurteilung Jagdwilderei
    • Verstoß gegen den Jagdpachtvertrag
    • Pachtfähigkeit erlischt
    • Abschussvereinbarungen werden wiederholt nicht eingehalten

    14. Vorzeitige Kündigung durch den Pächter

    Auch dem Pächter kann das Recht einer vorzeitigen Kündigung eingeräumt werden. Folgende Gründe könnten dafür in den Jagdpachtvertrag eingewoben werden:

    • Das Hochwildrevier wird zum Niederwildrevier
    • Die Wildschäden überschreiten einen definierten Betrag
    • Verpächter oder Jagdgenossen stören die Jagdausübung erheblich
    • Krankheit oder Wegzug

    15. Tod des Pächters

    Es ist sinnvoll zu regeln, wie im Falle des Todes des Pächters verfahren wird. Dieses Themengebiet ist sehr komplex, denn vor allem die folgenden Fragen stellen sich in einem solchen Fall:

    • Erlischt der Pachtvertrag sofort, am Ende des Jagdjahres, oder erst wenn eventuelle Erben ihn nicht fortführen möchten?
    • Wer ist für die Regulierung von Wildschäden nach dem Tod des Pächters verantwortlich?
    • Wer soll den Abschussplan oder die Abschussvereinbarung erfüllen, wenn der Pächter verstirbt?
    • Was passiert, wenn es mehrere Pächter gibt?

    Das Jagdausübungsrecht zu vererben ist ein schwieriges Unterfangen, denn wer weiß ob es Erben gibt, ob diese Jagdpachtfähig sind und die Jagd im Sinne des Verpächters ausführen können? Oft wohnen diese weit entfernt, haben keine jagdliche Praxis, keinen Jagdschein, oder andere jagdliche, berufliche und private Verpflichtungen.

    16. Schlussbestimmungen

    Hier können verschiedene Dinge festgehalten werden, die für das Pachtverhältnis wichtig sind und noch nicht aufgelistet wurden.

    Beispielsweise könnte das sein:

    • Versicherung darüber, dass keine Nebenabsprachen getroffen wurden.
    • Klarstellung, dass der Verpächter in der Pflicht ist, den Pachtvertrag an die Untere Jagdbehörde zu senden.
    • Übereinkunft darüber, wie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit gehandelt werden soll.

    17. Salvatorische Klausel

    Wie bei vielen anderen Verträgen ist wichtig zu erwähnen, dass eine ungültige oder fehlerhafte Bestimmung keine Auswirkung auf die anderen Punkte haben soll. Außerdem regelt sie, wie die ungültige oder fehlerhafte Bestimmung ersetzt wird.

    18. Unterschriften

    Der Jagdpachtvertrag muss von allen Jagdpächtern unterzeichnet werden. Wer aus der Jagdgenossenschaft unterzeichnen muss ist vom Jagdgenossenschaftsvertrag abhängig. Meist ist es der Jagdgenossenschaftsvorsitzende sowie sein Vertreter.

    Im Anschluss wird der Jagdpachtvertrag an die Untere Jagdbehörde geschickt, die den Jagdpachtvertrag ebenfalls unterzeichnen muss.


    Frequently Asked Questions

    Was ist ein Jagdpachtvertrag?

    Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Jagdpachtvertrag in Deutschland?

    Welche Mindestanforderungen muss ein Jagdpachtvertrag erfüllen?

    Können Jagdpachtverträge vorzeitig gekündigt werden?

    Welche Pflichten hat der Pächter?

    Wie wird der Pachtzins für einen Jagdpachtvertrag bestimmt?

    Wer trägt die Kosten für Wildschäden?

    Was passiert mit dem Jagdpachtvertrag bei Verkauf des Grundstücks?

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